Wann Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei sind — und wann nicht

Updated Oktober 2026
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Stand: 19 Oktober 2026 · geprüft gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa)

Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.
Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Ein einzelner Gewinn aus einer bewilligten Sportwette ist in der Schweiz bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei; ab 1. Januar 2026 liegt dieser Freibetrag bei der direkten Bundessteuer bei CHF 1’071’000. Darüber erhebt die Organisatorin die Verrechnungssteuer von 35 % auf den übersteigenden Teil. Auf den Einsatz fällt keine Wettsteuer. Gewinne von ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung werden je nach Kanton anders behandelt.

Inhaltsverzeichnis
  1. Die Rechtslage: wo die Steuerfreiheit der Gewinne aus Grossspielen verankert ist
  2. Spielerschutz: wer sich aussperrt und wer die Limits setzt
  3. Die Rangliste: was die Anbieter im Vergleich taugen — Steuerfolge und Schutz
  4. Was die bewilligten Schweizer Anbieterinnen konkret bieten
  5. Die ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung
  6. Das rechnerische Bild: wie ein Gewinn von CHF 100 zu Quote 2.00 aussieht
  7. Was im Überblick bleibt
  8. Häufige Fragen zu Gewinnen aus Sportwetten und Steuern in der Schweiz

Die Rechtslage: wo die Steuerfreiheit der Gewinne aus Grossspielen verankert ist

Sportwetten sind in der Schweiz Grossspiele im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51), beaufsichtigt von der Interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa). Gewinne daraus gehören zum steuerbaren Einkommen, aber nur oberhalb eines Schwellenwerts, der zwischen Bund und Kantonen unterschiedlich hoch ausfällt.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1’000’000 (2019 bis 2022), CHF 1’038’300 (2023), CHF 1’056’600 (2024).

Bewilligung als Voraussetzung für die Steuerprivilegierung

Die Steuerfreiheit bis zum Freibetrag knüpft das Gesetz an die Bewilligung des Veranstalters. Eine ausländische Lizenz aus Malta, Curaçao oder einem anderen Drittstaat hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Wer ohne Schweizer Veranstalterbewilligung und ohne Spielbewilligung organisiert, macht sich strafbar; das Bundesgesetz droht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe an, bei gewerbsmässigem Vorgehen bis zu fünf Jahren. Für Spielende bleibt das strafrechtlich folgenlos, doch können Einsätze und Gewinne im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es fehlt jede Schweizer Schutz- und Aufsichtsstruktur.

Für die Steuerfrage bedeutet das: nur Gewinne aus bewilligten Grossspielen fallen unter die privilegierende Freibetragsregel des BGS. Gewinne aus unbewilligten ausländischen Angeboten gelangen über die Einkommens- beziehungsweise die Staats- und Gemeindesteuer in eine andere Schiene.

Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten darf

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Auf der Deutschschweizer Seite betreibt die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Sitz Basel) das Angebot unter dem Namen Sporttip; gestützt ist sie auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2020 (IKV 2020). Für die sechs Westschweizer Kantone veranstaltet die Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) das Produkt Jouez Sport. Wer mit Wohnsitz in der Deutschschweiz, im Tessin oder im Fürstentum Liechtenstein wettet, nutzt Sporttip; wer im Waadtland, in Genf, Freiburg, Wallis, Neuenburg oder Jura wohnt, ist im Einzugsgebiet der Loterie Romande und spielt dort.

Die zwei Schwellen: Bundessteuer und kantonale Steuer

Das Gesetz und die Steuerpraxis kennen nicht einen Freibetrag, sondern zwei Schienen nebeneinander: die direkte Bundessteuer einerseits, die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons andererseits. Beide Schwellen werden jährlich ausgeglichen, beim Bund auf Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode gemäss der Verordnung über die kalte Progression. Für die Gewinne aus Grossspielen sieht die Reihe so aus:

Steuerperiode Freibetrag direkte Bundessteuer
2019 bis 2022 CHF 1’000’000
2023 CHF 1’038’300
2024 CHF 1’056’600
2025 CHF 1’070’400
ab 1. Januar 2026 CHF 1’071’000

Auf kantonaler und kommunaler Ebene variieren die Werte; die ESTV-Übersicht für 2024 weist Sätze von CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600 und CHF 1’056’600 sowie unverändert 1 Mio. Franken aus. Für 2023 liegen vergleichbare Werte bei CHF 1’038’300 und 1 Mio. Franken. Welche Schwelle konkret greift, hängt vom Wohnsitzkanton ab; für die meisten Wettgewinne, die weit unter allen Schwellen liegen, ist die Frage akademisch. Sie wird akut, sobald ein einzelner Gewinn in die Nähe der Schwelle rückt.

Was die Verrechnungssteuer auslöst

Die Verrechnungssteuer ist keine eigene Steuerart, sondern ein Sicherungsmechanismus. Übersteigt ein einzelner Gewinn den Freibetrag, zieht die Organisatorin 35 % vom übersteigenden Teil ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind also CHF 200’000 steuerpflichtig, und die Verrechnungssteuer darauf beträgt CHF 70’000.

Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. In der Steuererklärung erscheint also der volle Betrag über dem Freibetrag, die zurückgeforderte Verrechnungssteuer wird mit dem Ergebnis der Veranlagung verrechnet. Wer diesen Schritt vergisst, zahlt die Sicherung und die ordentliche Steuer auf demselben Betrag.

Was die Steuerpraxis zu ausländischen Gewinnen sagt

Bei Grossspielen kennt das BGS die Verrechnungssteuer nur für inländische bewilligte Angebote. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil sie nicht unter den Geltungsbereich des BGS fallen. Was die Einkommensteuer angeht, schweigt sich das Bundesgesetz für die Praxis aus; die kantonale Praxis füllt diese Lücke. Im Kanton Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und aus ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Ein ausländischer Gewinn über dem Freibetrag wird also nicht durch die privilegierende Schwelle aufgefangen, sondern fliesst vollständig in die ordentliche Einkommensteuer. Die ausserkantonalen Praxen weichen davon ab, einzelne Kantone mildern, andere verschärfen; massgebend ist die kantonale Steuerverwaltung am Wohnsitz.

Welche Rolle die Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielen

Die Marken Sportaza, DirectionBet, Roobet, BC.Game, BetFury, Cloudbet, IviBet und Fezbet verfügen über keine Schweizer Bewilligung. Sie sind nicht an die Schweizer Spielsperre angeschlossen, fallen nicht unter die Schweizer Aufsicht, und Spielerinnen und Spieler haben im Konfliktfall keine Schweizer Anlaufstelle. Die Gespa führt eine Sperrliste unerlaubter Domains, die Schweizer Provider über DNS blocken; Ende 2025 standen 671 Domains auf dieser Liste, und blockierte Adressen werden typischerweise innert Stunden ersetzt. Wer auf einer ausländischen Plattform spielt, bewegt sich ausserhalb des Schweizer Schutzraums und je nach Kanton ausserhalb der Freibetragsregel.

Wer Fragen zur Steuer beantwortet

Allgemeine Auskünfte zur Verrechnungssteuer erteilt die ESTV ([email protected]). Für die Einkommensteuer — direkte Bundessteuer und kantonale Einkommensteuer — ist die zuständige kantonale Steuerverwaltung zuständig. Wer unsicher ist, ob ein bestimmter Gewinn zu deklarieren ist, fragt dort und nicht im Webshop der Wettanbieterin.

Spielerschutz: wer sich aussperrt und wer die Limits setzt

Eine hohe Auszahlung ändert nichts daran, dass die Spielsuchtbekämpfung eigene Regeln hat. Die Organisatorin muss Spielende schützen, bevor es ums Geld geht; die Spielsuchtabgabe von 0.5 % auf den Bruttospielertrag finanziert Prävention und Hilfsangebote.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3’863’790).

Wer mitspielen darf

Für die Online-Teilnahme bei Swisslos gelten Mindestalter 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Eine Spielsperre darf nicht bestehen, jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Identität wird gegen Adress-Datenbanken geprüft. Loterie Romande legt in ihren Bedingungen vergleichbare Voraussetzungen fest. Wer minderjährig ist oder gesperrt, wird nicht zugelassen, und Einsätze oder Gewinne stehen in diesem Fall nicht zu.

Limiten setzen, bevor der Wettschein ausgefüllt wird

Die Organisatorin verlangt Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage. Bei Swisslos liegt die Obergrenze bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage möglich. Diese Limite ist Selbstschutz mit Verzögerung: Senken schützt sofort, Erhöhen zwingt zur Pause, in der eine bewusste Entscheidung reifen kann.

Die Spielsperre und das schweizweite Register

Spielende können den Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer einmal gesperrt ist, spielt dort nicht mehr. Die Aufhebung einer Sperre ist frühestens nach drei Monaten möglich und nur mit Einbezug einer Fachstelle. Eine Selbstaussperrung von bis zu sechs Monaten muss von der Veranstalterin vorgängig angeboten werden.

Einsatzlimits beim Sporttip

Für Sporttip sind die operativen Limits andere als die selbst gesetzten Verlustlimiten. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Diese Beträge sind keine Vorschläge; sie sind die Grenzwerte, oberhalb derer das System den Wettschein ablehnt.

Was die Spielsuchtabgabe mit dem Gewinn zu tun hat

Swisslos zieht für 2025 eine Spielsuchtabgabe von 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten ab, was CHF 3’863’790 entspricht. Das Geld fliesst in Prävention und Beratung; die Spielenden merken es nicht auf dem Wettschein, aber es ist Teil der Grundlage, auf der Spielsuchtbekämpfung in der Schweiz stattfindet. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV); die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht.

Testkäufe und das Bild vom Schutz in der Praxis

Die Gespa prüft 2025 an Verkaufsstellen, ob die Jugendschutzregeln wirklich greifen. Bei 200 Testkäufen wurde in 47.5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft, also 95 Fälle. Wer glaubt, der Schutz sei eine Selbstverständlichkeit, sollte diese Zahl im Kopf behalten. Der reale Schutz beginnt erst mit der eigenen Verlustlimite und einer Selbstaussperrung, falls nötig.

Was die Branche mit dem Geld macht

Swisslos hat für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio. ausgeschüttet; CHF 506 Mio. gingen an die kantonalen Fonds, CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, unter anderem für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten allein stammten CHF 109 Mio., was weniger ist als 2024 mit CHF 122 Mio. Der gemeinnützige Zweck steht im Gesetz, nicht im Slogan der Veranstalterin; das Geld fliesst an konkrete Empfänger, die Bundesverfassung es verlangt. Bei der Loterie Romande zählen 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende die Grösse der Organisation.

Die Rangliste: was die Anbieter im Vergleich taugen — Steuerfolge und Schutz

Die folgende Übersicht fasst zehn bekannte Plattformen zusammen. Die zwei bewilligten Schweizer Anbieterinnen stehen am Anfang, gefolgt von ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung. Wer wettet, sollte zuerst klären, ob die Plattform überhaupt bewilligt ist; die Steuerfrage und die Schutzfrage hängen direkt daran.

Marke Bewilligung in der Schweiz Veranstalterin / gemeldete Lizenz
Swisslos Sporttip Grossspiel-Bewilligung (BGS) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Aufsicht Gespa
Loterie Romande Jouez Sport Grossspiel-Bewilligung (BGS) Loterie Romande, Lausanne; Aufsicht Gespa
Sportaza ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz
DirectionBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz
Roobet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz
BC.Game ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz
BetFury ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz
Cloudbet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz
IviBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz
Fezbet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz

Bei den aufgeführten ausländischen Anbietern ist die Steuer- und Schutzfrage negativ beantwortet: Sie unterstehen keiner Schweizer Aufsicht und bieten keinen Zugang zur Schweizer Spielsperre. Eine verlässliche Aussage zu den konkreten Auszahlungswegen, Limits oder Spielregeln hängt von den Bedingungen der jeweiligen Plattform ab.

Worauf die Bewertung jeder Marke einzahlt

Vergleichskriterien für die Bewertung sind die Bewilligung, die Aufsicht und das, was das Schweizer Recht mit einem Gewinn macht. Eine Plattform mit Schweizer Bewilligung trägt die Freibetragsregel mit, fällt unter die Spielsperre und unter die operativen Limits der Veranstalterin. Eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung trägt nichts davon; sie kann im Inland nicht Recht sprechen, weil das Gesetz dort nicht gilt.

Bei der Wahl zwischen den beiden bewilligten Anbietern entscheidet der Wohnsitz. Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder im Fürstentum Liechtenstein lebt, ist bei Sporttip. Wer in der Westschweiz wohnt, ist bei der Loterie Romande. Eine Anmeldung bei der «falschen» Veranstalterin ist nicht möglich; das Verfahren weist Personen aus dem nicht zuständigen Vertragsgebiet ab.

Was die Reihenfolge der ausländischen Marken bedeutet

Die Reihenfolge der acht ausländischen Marken in der Übersicht ist alphabetisch und ohne Gewichtung. Wer dort spielt, spielt auf eigenes Risiko und ausserhalb des Schweizer Schutzraums; ob die einzelne Plattform Gewinne auszahlt, ob sie Bonusregeln einhält und wie sie Streitfälle behandelt, hängt von den Bedingungen der Plattform selbst ab, nicht von Schweizer Aufsicht.

Warum die Tabelle Spalten weglässt

Da sich Bonusbedingungen, Auszahlungszeiten oder Spieltiefen bei den acht ausländischen Marken stark unterscheiden und oft nicht öffentlich dokumentiert sind, konzentriert sich die Übersicht auf den Status der Bewilligung und den Schutz der Spielenden. Details zu weiteren Konditionen sind direkt bei der jeweiligen Plattform einzusehen.

Wie die Leserin oder der Leser die Tabelle nutzt

Wer lesend entscheiden will, ob er weiterhin bei Sporttip wettet, eine Anmeldung bei der Loterie Romande prüft oder eine ausländische Plattform in Betracht zieht, sieht in der Tabelle die Bewilligungsfrage als Erstes. Was die Steuerfolgen angeht, ist die Frage mit einer Zeile beantwortet: Schweizer Bewilligung trägt die Freibetragsregel, keine Schweizer Bewilligung trägt sie nicht. Was die Schutzarchitektur angeht, ist die Frage ebenso eindeutig, mit dem Sperrregister als Ausschluss und der Selbstaussperrung als Weg.

Was die bewilligten Schweizer Anbieterinnen konkret bieten

Beide Schweizer Anbieterinnen sind im Inland die einzigen legalen Adressen für Sportwetten. Sie sind nicht alternativ zueinander, sondern komplementär nach Wohnsitz. Wer im Vertragsgebiet der anderen Anbieterin wohnt, kann sich dort nicht anmelden.

Swisslos Sporttip

Swisslos sitzt in Basel und betreibt Sporttip im Auftrag der Trägerkantone. Das Sportwettenangebot ist in das Swisslos-Vertragsgebiet eingebettet, also die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Eine Online-Anmeldung ist nur mit Wohnsitz in diesem Gebiet möglich; Minderjährige werden ausgeschlossen, gesperrte Personen ebenfalls. Sporttip verlangt Verlustlimiten, ehe der erste Wettschein ausgefüllt wird. Die Limits sind Selbstschutz, nicht Marketing.

Sporttip zahlt Gewinne nur auf das Spielerkonto, das mit der Identität der spielenden Person übereinstimmt. Anonym oder in Kryptowährung ausgezahlt wird nichts, weil das Geldspielgesetz Auszahlungen nur auf ein Zahlungskonto im Namen der Kontoinhaberin zulässt. Wer auf der Gewinnerseite liegt, findet das Geld auf dem Konto wieder und nicht in einer Krypto-Wallet.

Aus den Sportwetten flossen 2025 CHF 109 Mio. an Reinnahmen in die Fonds der Kantone und in die Stiftung Sportförderung Schweiz. Die Spielsuchtabgabe von 0.5 % auf den Bruttospielertrag, also CHF 3’863’790 im Jahr 2025, ist Teil dieser Struktur. Wer hier spielt, weiss, dass die Reingewinne gemeinnützig fliessen und die Aufsicht bei der Gespa liegt.

Für die Steuerfrage ist Sporttip genau der Fall, in dem die Freibetragsregel greift. Gewinne bis CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn sind aus Schweizer Sicht steuerfrei. Darüber zieht die Veranstalterin die Verrechnungssteuer ab und stellt einen Ausweis aus. Eine zweite Schweizer Adresse mit dem identischen Angebot gibt es nicht; Sporttip ist für die Deutschschweiz die eine Lösung.

Sporttip ist die richtige Wahl für Spielende in seinem Vertragsgebiet. Wer dort wohnt und die Freibetragsregel will, hat keine andere Schweizer Option. Wer eine zweite Wettanbieterin in der Schweiz sucht, irrt; das Gesetz kennt genau zwei.

Loterie Romande Jouez Sport

Die Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone FR, GE, JU, NE, VD und VS. Ihre Kontaktadresse ist Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Wer im Einzugsgebiet wohnt, meldet sich online an, akzeptiert die Verlustlimiten und spielt im Rahmen der Spielregeln.

Jouez Sport folgt demselben Schutzregime wie Sporttip: Mindestalter, Wohnsitznachweis, Identitätsprüfung gegen Adressdatenbanken, Spielsperre, ein Konto pro Person. Auch hier ist eine Auszahlung nur auf ein gleichnamiges Zahlungskonto möglich; Krypto-Auszahlungen gibt es nicht.

In steuerlicher Hinsicht gilt für Jouez Sport die identische Freibetragsregel. Gewinne bis CHF 1’071’000 (direkte Bundessteuer ab 2026) sind steuerfrei, darüber wird die Verrechnungssteuer erhoben. Die Schwelle für die kantonalen Steuern weicht davon ab; die zuständige Steuerverwaltung des Wohnsitzkantons gibt Auskunft.

Jouez Sport passt zur Wohnsitzregel der Westschweiz. Wer dort lebt, hat keine zweite Schweizer Anbieterin zur Auswahl. Wer in der Deutschschweiz wohnt, kann sich hier nicht anmelden, was die Anbieterinnen nicht zu Konkurrenten macht, sondern zu regionalen Monopolen mit gemeinsamer Aufsicht.

Die ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung

Die folgenden acht Marken sind in der Schweiz nicht zugelassen. Jede Marke erhält einen knappen Eintrag mit dem Lizenzstatus und der Einordnung in das Schweizer Recht. Was eine Marke an Bonusregeln, Auszahlungswegen oder Spieltiefen bietet, unterliegt den individuellen Bedingungen der jeweiligen Plattform.

Sportaza

Sportaza hat keine Schweizer Bewilligung. Die Plattform kann im Inland der Sperrliste der Gespa unterliegen. Schweizer Spielende spielen dort ohne Schutz, ohne Spielsperre-Anschluss und ohne Schweizer Aufsicht. Angaben zu Auszahlungen, Limits oder Spielregeln sind in den Bedingungen der Plattform selbst zu prüfen.

Wer dort spielt, sollte zumindest die steuerlichen Folgen kennen: Gewinne aus dieser Plattform sind im Kanton Thurgau vollständig als Einkommen steuerbar, andere Kantone weichen davon ab. Die Plattform selbst zieht keine Verrechnungssteuer ein, weil sie das nach Schweizer Recht nicht darf und nicht kann. Was die Plattform mit Gewinnen macht, hängt allein von ihren Bedingungen ab.

DirectionBet

DirectionBet hat keine Schweizer Bewilligung. Die Plattform kann auf der Sperrliste der Gespa stehen. Spielerinnen und Spieler aus der Schweiz handeln ohne Schweizer Schutz und ohne Anbindung an die Spielsperre. Angaben zu Limits oder Spielangebot sind in den Bedingungen der Plattform selbst zu prüfen; sie ist hier als Plattform ohne Bewilligung aufgeführt.

Roobet

Roobet hat keine Schweizer Bewilligung. Eine Lizenz im Ausland hat im Inland keine Wirkung. Wer hier spielt, kann sich nicht auf den Freibetrag berufen, falls die kantonale Praxis ausländische Gewinne als Einkommen behandelt, und niemand greift ein, falls die Plattform Gewinne zurückhält. Weitere Angaben zu dieser Marke liegen nicht vor.

BC.Game

BC.Game hat keine Schweizer Bewilligung. Eine Lizenz im Ausland ändert daran nichts; in der Schweiz gilt das BGS, nicht die ausländische Lizenz. Die Plattform steht im Inland unter dem Risiko, auf die Sperrliste gesetzt zu werden, was die Erreichbarkeit über Schweizer Provider einschränkt. Spielbedingungen oder Auszahlungsmodalitäten sind dort selbst zu prüfen.

BetFury

BetFury hat keine Schweizer Bewilligung. Eine Lizenz im Ausland hat im Inland keine Wirkung. Wer auf BetFury spielt, hat keine Schweizer Anlaufstelle im Konfliktfall, kein Spielsperren-Register und keine Aufsicht durch die Gespa. Angaben zu Bonus, Quoten oder Auszahlungen sind den jeweiligen Plattformbedingungen zu entnehmen.

Cloudbet

Cloudbet hat keine Schweizer Bewilligung. Die Plattform mag Lizenzen anderswo besitzen; in der Schweiz hat sie keine. Damit fehlt der Freibetrag als Sicherheit; Gewinne sind nach der Thurgauer Praxis voll steuerbar, andere Kantone handhaben das vergleichbar. Weitere Details dazu liegen nicht vor.

IviBet

IviBet hat keine Schweizer Bewilligung. Auch hier gilt: was die Plattform in den eigenen Bedingungen verspricht, wird nicht durch Schweizer Aufsicht kontrolliert, und die Spielsuchtbekämpfung greift hier nicht. Wer dort spielt, sollte im Kopf behalten, dass die Gespa diese Plattform auf die Sperrliste setzen kann, was den Zugang über Schweizer DNS-Server blockiert.

Fezbet

Fezbet hat keine Schweizer Bewilligung. Die Plattform bietet in der Schweiz keinen Schutzrahmen. Wer sich für eine ausländische Plattform entscheidet, hat neben Fezbet noch mehrere andere Alternativen, die alle denselben Status haben.

Was die Auswahl unter den ausländischen Marken angeht

Die aufgeführten ausländischen Marken unterscheiden sich im Schweizer Recht nicht voneinander. Wer dort spielt, spielt auf eigenes Risiko und ausserhalb des Schweizer Schutzraums; ob die einzelne Plattform Gewinne auszahlt, ob sie Bonusregeln einhält und wie sie Streitfälle behandelt, hängt von den Bedingungen der Plattform selbst ab, nicht von Schweizer Aufsicht. Die einzige einheitliche Antwort lautet, dass keine dieser Marken eine Schweizer Bewilligung besitzt.

Das rechnerische Bild: wie ein Gewinn von CHF 100 zu Quote 2.00 aussieht

Die folgende Rechnung ist kein Quotenversprechen, sondern ein illustratives Szenario, das zeigt, wie die Freibetragsregel und die Verrechnungssteuer zusammenspielen. Sie zeigt auch, wie weit die Schwelle von typischen Wettgewinnen entfernt liegt.

Eine Einzelwette mit Einsatz CHF 100 und Quote 2.00 bringt im Gewinnfall einen Bruttoerlös von CHF 200; der Nettogewinn, also der Erlös abzüglich Einsatz, beträgt CHF 100. Dieser Gewinn liegt um Grössenordnungen unter dem Freibetrag von CHF 1’071’000. Es fällt weder Einkommensteuer noch Verrechnungssteuer an, weder beim Bund noch beim Kanton. Die Wettanbieterin zieht nichts ab und stellt keinen Verrechnungssteuerausweis aus; die Steuererklärung wird mit diesem Gewinn nicht belastet.

Der Bandbreite, in der das gilt, ist breit. Wer mehrere Wetten unter dem Freibetrag gewinnt, hat je einzeln betrachtet keinen Steuerfall; ein einzelner Tag mit mehreren kleinen Gewinnen ist nicht anders zu behandeln als ein einzelner Wettschein. Erst wenn ein einzelner Gewinn, also ein einzelner Wettschein, den Freibetrag übersteigt, beginnt die Verrechnungssteuer zu greifen. Bei einem hypothetischen Einzelgewinn von CHF 1’200’000 wären CHF 200’000 steuerpflichtig, und die Verrechnungssteuer darauf betrüge CHF 70’000. Bei einem Einzelgewinn knapp unter dem Freibetrag, etwa CHF 1’070’000, fällt nichts an.

Diese Rechnung ändert sich, sobald die Plattform wechselt. Auf einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist die Verrechnungssteuer irrelevant, weil sie niemand abzieht. Was bleibt, ist die Frage der Einkommensteuer; im Kanton Thurgau sind solche Gewinne vollständig steuerbar, andere Kantone legen das anders aus. Eine Auszahlung von der ausländischen Plattform kann direkt auf das Bankkonto gehen, ohne Verrechnungssteuerabzug, aber auch ohne Freibetragsschutz.

Die Rechnung sollte lesen, was sie zeigt: bei normalen Wetten fällt in der Schweiz keine Steuer an, und die Verrechnungssteuer ist ein Mechanismus, der nur jenseits der Schwelle greift. Wer sich am Gewinn orientiert, sollte bedenken, dass jeder Wettschein einzeln zählt. Eine Glückssträhne mit vielen kleinen Gewinnen bleibt unter dem Freibetrag, ein einzelner grosser Gewinn kann ihn überschreiten. Die Schwelle ist nicht kumulativ, sondern pro Wettschein zu lesen.

Welche Annahmen die Rechnung trägt

Die Rechnung geht davon aus, dass die Wette bei einer Schweizer Veranstalterin mit Bewilligung platziert wird und der Gewinn als Einzelgewinn ausbezahlt wird. Sie unterstellt, dass keine Kombiwette mit mehreren Beinen vorliegt; bei einer Kombiwette multiplizieren sich die Quoten, am steuerlichen Mechanismus ändert das nichts, weil weiterhin ein einzelner Gewinn im Sinne des Gesetzes vorliegt. Sie unterstellt, dass keine vorgängige Verlustlimite gerissen wird; das ist ein Spielsuchtaspekt, kein Steueraspekt.

Wie ein Bonus sich auf die Rechnung auswirkt

Die Spielregeln sehen vor, dass Gratisspielguthaben der Gespa vorgängig zu melden sind; Loterie Romande hat 2025 vierundzwanzig Bewilligungen erhalten, Swisslos acht. Was ein bestimmter Bonus wert ist, steht in den Bedingungen der Veranstalterin; eine Pauschalaussage über Bonuswerte ist nicht möglich, ohne den konkreten Bonus zu kennen. Was sich sagen lässt, ist dieses: die Steuerfreiheit bis zum Freibetrag gilt unabhängig davon, ob ein Bonus im Spiel war. Ob ein Bonus als Gewinn oder als Voucher ausbezahlt wird, hängt von den Bonusbedingungen ab; die Steuerfrage folgt der Auszahlungsform.

Was im Überblick bleibt

Die Steuerfreiheit von Sportwettgewinnen ist in der Schweiz eine differenzierte Antwort, kein einfaches Ja. Wer bei einer Schweizer Veranstalterin mit Bewilligung spielt und einen einzelnen Gewinn unter dem Freibetrag erzielt, hat aus Schweizer Sicht nichts zu deklarieren; die Verrechnungssteuer ist ein Mechanismus, der nur jenseits des Freibetrags eingreift. Wer auf einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung spielt, lässt den Schutz weg und nimmt die volle Einkommensteuer in Kauf, im Kanton Thurgau ohne Ausnahme, in anderen Kantonen je nach Praxis.

Die Schwellen sind ortsabhängig. Die direkte Bundessteuer kennt ab 2026 einen Freibetrag von CHF 1’071’000, der jährlich an die Teuerung angepasst wird. Die kantonalen Freibeträge sind anders und für die meisten Spielenden ohnehin nicht relevant, weil die einzelnen Gewinne weit unter allen Schwellen liegen. Was die Rechnung zeigt, ist die Mechanik; was die meisten Spielenden sehen, ist eine Nullzeile in der Steuererklärung.

Die Spielsuchtbekämpfung ist parallel dazu zu denken. Wer spielt, sollte die eigenen Verlustlimiten kennen und sie nutzen, ehe ein Gewinn die Frage nach den Steuern aufwirft. Die Spielsperre ist da, das Register ist schweizweit, und die Aufhebung einer Selbstaussperrung lässt sich nicht übers Knie brechen. Werbung, die Spielerinnen und Spieler zum Weitermachen drängt, ist vom Gesetz untersagt; die Realität an Verkaufsstellen, wo 2025 in 47.5 % der Testkäufe an Minderjährige verkauft wurde, zeigt, dass das Verbot allein den Schutz nicht garantiert.

Wetten ist eine Frage der Selbstkontrolle und der Mechanik. Beides gehört zur Steuerrechnung dazu. Wer weiss, dass jeder Gewinn einzeln zählt, dass die Verrechnungssteuer eine Sicherung ist und nicht eine eigene Steuer, und dass die ausländische Plattform die Freibetragsregel nicht trägt, sieht das Bild vollständig.

Häufige Fragen zu Gewinnen aus Sportwetten und Steuern in der Schweiz

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Gewinne aus bewilligten Sportwetten sind bei der direkten Bundessteuer bis zum Freibetrag steuerfrei (ab 1.1.2026: CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn), und auf kantonaler Ebene gilt eine eigene, oft tiefere Schwelle. Was oberhalb liegt, wird mit der Verrechnungssteuer von 35 % belastet, die in der Steuererklärung rückforderbar ist. Für Gewinne aus ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung gilt die bundesweite Freibetragsregel nicht; die kantonale Praxis, im Thurgau etwa, behandelt solche Gewinne als vollumfänglich steuerbares Einkommen.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?

Der Freibetrag bei der direkten Bundessteuer ist seit 2019 angehoben und jährlich indexiert worden: CHF 1’000’000 (2019–2022), CHF 1’038’300 (2023), CHF 1’056’600 (2024), CHF 1’070’400 (2025), CHF 1’071’000 ab 1.1.2026. Die Staats- und Gemeindesteuern setzen eigene Schwellen fest, was je nach Kanton zu einem höheren oder tieferen Freibetrag führt. Beide Schwellen sind nicht kumulativ zu lesen, sondern pro einzelnem Gewinn.

Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?

Übersteigt ein einzelner Gewinn den Freibetrag, zieht die Organisatorin 35 % Verrechnungssteuer auf den übersteigenden Teil ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 200’000 steuerpflichtig; die Verrechnungssteuer darauf beträgt CHF 70’000. Diese Steuer wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?

Gewinne ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sind nicht durch die bundesweite Freibetragsregel erfasst, weil das BGS nur Gewinne aus bewilligten Grossspielen unter die Verrechnungssteuer stellt. Die kantonale Praxis füllt diese Lücke: Im Kanton Thurgau etwa sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Andere Kantone weichen ab; Auskunft gibt die kantonale Steuerverwaltung am Wohnsitz.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

In der Schweiz gibt es keine Wettsteuer auf den Einsatz; Steuern fallen erst auf der Gewinnseite oberhalb des Freibetrags an. Einsätze sind nicht steuerbar und werden allenfalls über den beschränkten Einsatzabzug berücksichtigt, der 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’300 (2024) beziehungsweise CHF 5’400 (2025 direkte Bundessteuer), nicht überschreitet.

Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?

Ja, der Einsatzabzug ist im Gesetz vorgesehen und ist auf 5 % des Gewinns begrenzt, mit einer Obergrenze von CHF 5’300 in der Steuerperiode 2024 und CHF 5’400 in 2025. Auf kantonaler und kommunaler Ebene regeln die Kantone das selbst; im Kanton Thurgau etwa gilt pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, und es werden keine effektiven Kosten zusätzlich anerkannt.

Können Einsätze abgezogen werden?

Das Gesetz kennt einen beschränkten Einsatzabzug. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abgezogen werden, höchstens aber CHF 5’200 in der Steuerperiode 2023 und CHF 5’300 in 2024; bei der direkten Bundessteuer wird der Abzug für 2025 auf höchstens CHF 5’400 beziffert. Auf kantonaler und kommunaler Ebene ordnen die Kantone das selbst; im Kanton Thurgau etwa gilt pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, und es werden keine effektiven Kosten zusätzlich anerkannt. Der Einsatz wird also nicht in beliebiger Höhe angerechnet, sondern bleibt gedeckelt.

Erstellt vom Redaktionsteam „Schwingwetten”.

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